§ 299 ABGB – Keine Verwandlung von Forderungen in unbewegliches Vermögen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
Schuldforderungen werden durch die Sicherstellung auf ein unbewegliches Gut nicht in ein unbewegliches Vermögen verwandelt.
Rechtsprechung zu § 299 ABGB
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2013-02-18