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§ 298 ABGB – Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte

Rechte werden den beweglichen Sachen beygezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache erkläret sind.

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Rechtsprechung zu § 298 ABGB

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2013-02-18
2005-08-03
2003-11-18

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.