§ 306 ABGB – Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte
In allen Fällen, wo nichts Anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muß bey der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.
Rechtsprechung zu § 306 ABGB
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2020-11-25
2001-09-26
1998-12-15
1990-04-04