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§ 306 ABGB – Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte

In allen Fällen, wo nichts Anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muß bey der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.

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Rechtsprechung zu § 306 ABGB

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2020-11-25
2001-09-26
1998-12-15
1990-04-04

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.