§ 337 ABGB – Beurtheilung der Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von dem Besitze
Der Besitz einer Gemeinde wird nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der im Nahmen der Mitglieder handelnden Machthaber beurtheilet. Immer müssen jedoch die unredlichen sowohl den redlichen Mitgliedern, als dem Eigenthümer den Schaden ersetzen.
Rechtsprechung zu § 337 ABGB
5
2017-02-10
2008-05-06
1998-10-29
1984-04-19