Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 365 ABGB – Abtretung des Eigenthums aus allgemeinem Besten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eigenthumsrechte · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 365 ABGB regelt, dass ein Mitglied des Staates sein vollständiges Eigentum an einer Sache abtreten muss, wenn es das allgemeine Beste erfordert. Voraussetzung ist, dass dafür eine angemessene Schadloshaltung geleistet wird. Betroffen ist jeder Eigentümer, der im Interesse des allgemeinen Besten zur Enteignung herangezogen wird, wobei die Entschädigung dem Verlust angemessen sein muss.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wenn es das allgemeine Beste erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigenthum einer Sache abtreten.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 365 ABGB

76
2025-05-15
2025-04-07
2023-06-19
2023-06-19

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.