§ 374 ABGB – Vorzug des Beklagten bei gleichem Besitztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eigenthumsrechte · nichtamtliche Überschrift
Haben der Geklagte und der Kläger einen gleichen Titel ihres echten Besitzes, so gebühret dem Geklagten kraft des Besitzes der Vorzug.
Rechtsprechung zu § 374 ABGB
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2019-03-20
1974-03-14
1949-01-26