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Europaius

§ 375 ABGB – Namhaftmachung des Vormannes

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eigenthumsrechte · nichtamtliche Überschrift

Wer eine Sache in fremdem Nahmen besitzt, kann sich gegen die Eigenthumsklage dadurch schützen, daß er seinen Vormann nahmhaft macht, und sich darüber ausweiset.

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Rechtsprechung zu § 375 ABGB

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1998-01-27

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.