§ 389 ABGB – Begriff des Finders und Verlustträgers
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung · nichtamtliche Überschrift
(1)Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.
(2)Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder vergessenen Sache berechtigte Personen.
Rechtsprechung zu § 389 ABGB
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2020-05-28
1982-03-25
1974-09-12