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§ 390 ABGB – Anzeigepflicht des Finders

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung · nichtamtliche Überschrift

Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.

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Rechtsprechung zu § 390 ABGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.