§ 390 ABGB – Anzeigepflicht des Finders
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung · nichtamtliche Überschrift
Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.
Rechtsprechung zu § 390 ABGB
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2016-07-26
2016-04-19
2016-01-27
2015-07-23
Verweise auf diese Vorschrift
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