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§ 391 ABGB – Ausnahmen von den Anzeigepflichten des Finders

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung · nichtamtliche Überschrift

Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn Die Pflichten nach Paragraph 390, bestehen nicht, wenn 1. der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder 2. der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.

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Rechtsprechung zu § 391 ABGB

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2024-10-22
1980-12-18

Verweise in dieser Vorschrift

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