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Europaius

§ 399 ABGB – Teilung des Schatzes

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung · nichtamtliche Überschrift

Von einem Schatz erhalten der Finder und der Eigentümer des Grundes je die Hälfte.

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Rechtsprechung zu § 399 ABGB

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1990-07-19

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.