§ 400 ABGB
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung
Wer sich dabey einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht; wer ohne Wissen und Willen des Nutzungseigenthümers den Schatz aufgesucht; oder den Fund verheimlichet hat; dessen Antheil soll dem Angeber; oder, wenn kein Angeber vorhanden ist, dem Staate zufallen.
Rechtsprechung zu § 400 ABGB
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1967-04-13