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§ 402 ABGB – Recht der Kriegsbeute

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung · nichtamtliche Überschrift

Ueber das Recht der Beute und der von dem Feinde zurück erbeuteten Sachen, sind die Vorschriften in den Kriegsgesetzen enthalten.

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Rechtsprechung zu § 402 ABGB

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1996-09-16

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.