§ 403 ABGB – Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung
Wer eine fremde bewegliche Sache von dem unvermeidlichen Verluste oder Untergange rettet, ist berechtigt, von dem rückfordernden Eigenthümer den Ersatz seines Aufwandes, und eine verhältnismäßige Belohnung von höchstens Zehen von Hundert zu fordern.
Rechtsprechung zu § 403 ABGB
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1954-11-03
Verweise auf diese Vorschrift
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