§ 435 ABGB – Eigentumsübertragung an Superädifikaten
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Fünftes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
Die gleiche Regel wie zuvor gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund errichtet wurden, in der Absicht, dass sie nicht dauerhaft dort bleiben sollen. Dies gilt nicht, wenn das Bauwerk Zugehör eines Baurechts ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, soferne sie nicht Zugehör eines Baurechtes sind.
Rechtsprechung zu § 435 ABGB
163
2026-05-08
2026-03-25
2026-02-23
2026-02-10
2025-10-02
2025-01-31
2025-01-22
2025-01-16
Verweise auf diese Vorschrift
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