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§ 435 ABGB – Eigentumsübertragung an Superädifikaten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Fünftes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

Die gleiche Regel wie zuvor gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund errichtet wurden, in der Absicht, dass sie nicht dauerhaft dort bleiben sollen. Dies gilt nicht, wenn das Bauwerk Zugehör eines Baurechts ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, soferne sie nicht Zugehör eines Baurechtes sind.

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Rechtsprechung zu § 435 ABGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.