§ 436 ABGB – Erwerb unbeweglichen Eigentums durch Urteil, Teilung oder Einantwortung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Fünftes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe · nichtamtliche Überschrift
Wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen oder eines Bauwerkes zufolge rechtskräftigen Urteils, gerichtlicher Teilung oder Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll, ist ebenfalls die Einverleibung (§§ 431 bis 433) oder die Hinterlegung der Urkunde (§§ 434, 435) erforderlich.
Rechtsprechung zu § 436 ABGB
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2023-11-16
2023-11-16
2022-01-24
2017-02-09
2017-02-09
2000-05-16
1984-11-14
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 431Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken
- § 434Eigentumsübertragung bei nicht verbücherten Liegenschaften
Verweise auf diese Vorschrift
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