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§ 434 ABGB – Eigentumsübertragung bei nicht verbücherten Liegenschaften

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Fünftes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe · nichtamtliche Überschrift

Zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften, die in keinem Grundbuche eingetragen sind, muß eine mit den Erfordernissen der §§ 432 und 433 versehene Urkunde bei Gericht hinterlegt werden. An die Stelle der Bewilligung der Einverleibung tritt die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde.

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Rechtsprechung zu § 434 ABGB

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2020-12-07
2012-11-13
1997-09-16
1966-11-25

Verweise in dieser Vorschrift

2

Verweise auf diese Vorschrift

4

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.