§ 434 ABGB – Eigentumsübertragung bei nicht verbücherten Liegenschaften
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Fünftes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe · nichtamtliche Überschrift
Zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften, die in keinem Grundbuche eingetragen sind, muß eine mit den Erfordernissen der §§ 432 und 433 versehene Urkunde bei Gericht hinterlegt werden. An die Stelle der Bewilligung der Einverleibung tritt die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde.
Rechtsprechung zu § 434 ABGB
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2025-05-27
2023-12-27
2020-12-07
2016-10-18
2012-11-13
1997-09-16
1966-11-25
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