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§ 496 ABGB – Recht, Wasser zu schöpfen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

Mit dem Rechte, fremdes Wasser zu schöpfen, wird auch der Zugang zu demselben gestattet.

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Rechtsprechung zu § 496 ABGB

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1993-08-25

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.