Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 497 ABGB – Recht der Wasserleitung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

Wer das Recht hat, Wasser von fremdem Grunde auf den seinigen; oder von seinem Grunde auf fremden zu leiten, ist auch berechtigt, die dazu nöthigen Röhren, Rinnen und Schleußen auf eigene Kosten anzulegen. Das nicht zu überschreitende Maß dieser Anlagen wird durch das Bedürfniß des herrschenden Grundes festgesetzt.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 497 ABGB

4

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.