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§ 507 ABGB – Schranken des Gebrauchsrechts

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift

Der Berechtigte darf die Substanz der ihm zum Gebrauche bewilligten Sache nicht verändern; er darf auch das Recht an keinen andern übertragen.

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Rechtsprechung zu § 507 ABGB

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2009-04-29
2004-07-21

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.