§ 507 ABGB – Schranken des Gebrauchsrechts
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift
Der Berechtigte darf die Substanz der ihm zum Gebrauche bewilligten Sache nicht verändern; er darf auch das Recht an keinen andern übertragen.
Rechtsprechung zu § 507 ABGB
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2009-04-29
2004-07-21