§ 548 ABGB – Verbindlichkeiten
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Verbindlichkeiten, die der Verstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Geldstrafen gehen nicht auf den Erben über.
Rechtsprechung zu § 548 ABGB
2
2006-03-07
2005-04-28