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§ 567 ABGB – Ungültigkeit letztwilliger Verfügungen bei Testierunfähigkeit

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift

Hat der Verstorbene seinen letzten Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit oder im Rausch, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.

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Rechtsprechung zu § 567 ABGB

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1996-09-17

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.