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§ 568 ABGB – Beweislast für den lichten Augenblick

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift

Wer behauptet, dass ein sonst nach § 566 testierunfähiger Verstorbener bei Erklärung des letzten Willens testierfähig war (lichter Augenblick), hat dies zu beweisen.

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Rechtsprechung zu § 568 ABGB

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2023-02-02
2022-04-06
2007-08-29
2007-08-29
2006-02-17
1998-04-28

Verweise in dieser Vorschrift

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