§ 566 ABGB – Testierfähigkeit
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Testierfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann.
Rechtsprechung zu § 566 ABGB
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1996-09-17
1990-06-27
1988-06-14
Verweise auf diese Vorschrift
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