§ 577 ABGB – Form der letztwilligen Verfügung Arten
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich und schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden.
Rechtsprechung zu § 577 ABGB
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2023-06-27
2021-02-17
2011-11-08
Verweise auf diese Vorschrift
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