§ 589 ABGB
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf die Gerichtsbediensteten und Notare anzuwenden, die den letzten Willen aufnehmen.
Rechtsprechung zu § 589 ABGB
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2012-01-17
2006-05-11
2006-05-11
2006-05-11