§ 617 ABGB – Erlöschen der Nacherbschaft bei späteren Kindern
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift
Die von einem letztwillig Verfügenden seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, in dem dieses noch keine Kinder hatte, erlischt im Zweifel, wenn es später doch erbfähige Kinder hinterlassen hat.
Rechtsprechung zu § 617 ABGB
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2009-04-28
1988-03-15
1958-03-19
Verweise auf diese Vorschrift
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