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§ 617 ABGB – Erlöschen der Nacherbschaft bei späteren Kindern

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift

Die von einem letztwillig Verfügenden seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, in dem dieses noch keine Kinder hatte, erlischt im Zweifel, wenn es später doch erbfähige Kinder hinterlassen hat.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 617 ABGB

3
1988-03-15
1958-03-19

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.