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§ 653 ABGB – Gegenstand eines Vermächtnisses

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

(1)Jede Sache, die im Verkehr steht, vererblich ist und den Inhalt einer selbstständigen Forderung bilden kann, kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein.
(2)Ist die vermachte Sache verpfändet oder sonst wie belastet, so hat der Vermächtnisnehmer auch die darauf haftenden Lasten zu übernehmen.

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Rechtsprechung zu § 653 ABGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.