§ 652 ABGB – Ersatz- und Nachvermächtnis
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Es kann auch ein Ersatz- oder Nachvermächtnis angeordnet werden; die Bestimmungen des Zehnten Hauptstücks sind darauf sinngemäß anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 652 ABGB
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1988-04-26
1987-12-15
1987-09-03
1985-01-16
Verweise auf diese Vorschrift
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