§ 710 ABGB – Auflage als auflösende Bedingung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift
Wenn der Belastete die Auflage aus seinem Alleinverschulden nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, ist die Auflage im Zweifel als auflösende Bedingung (§ 696) zu behandeln.
Rechtsprechung zu § 710 ABGB
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1999-11-25
1977-06-28
1971-07-14
Verweise in dieser Vorschrift
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