§ 722 ABGB – Wirksamkeit bei zufälliger Zerstörung der Urkunde
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift
Wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, bleibt der letzte Wille wirksam, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen werden.
Rechtsprechung zu § 722 ABGB
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2004-01-28
1992-04-29
1981-12-23