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§ 771 ABGB – Enterbung aus guter Absicht

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

Wenn auf Grund der Verschuldung oder des verschwenderischen Lebensstils eines Pflichtteilsberechtigten die Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder größtenteils seinen Kindern entgehen wird, kann ihm der Pflichtteil zugunsten seiner Kinder entzogen werden.

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Rechtsprechung zu § 771 ABGB

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2015-03-19

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.