§ 772 ABGB – Art der Erklärung und Ursächlichkeit des Grundes
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
(1)Die Enterbung kann ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung erfolgen.
(2)Der Enterbungsgrund muss für die Enterbung durch den Verstorbenen ursächlich gewesen sein.
Rechtsprechung zu § 772 ABGB
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2014-06-26
1997-10-29