§ 780 ABGB – Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
(1)Alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil, Vermächtnis oder nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält, wird auf den Geldpflichtteil angerechnet, also von diesem abgezogen.
(2)Zuwendungen auf den Todesfall sind auf den Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen zu bewerten.
Rechtsprechung zu § 780 ABGB
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2021-10-05
2018-10-30
2010-10-21
1994-03-24
Verweise auf diese Vorschrift
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