§ 800 ABGB – Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.
Rechtsprechung zu § 800 ABGB
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