§ 801 ABGB – Wirkung der unbedingten Erbantrittserklärung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Die unbedingte Erbantrittserklärung bewirkt, dass der Erbe persönlich allen Gläubigern des Verstorbenen für ihre Forderungen und allen Vermächtnisnehmern für ihre Vermächtnisse haftet, selbst wenn die Verlassenschaft zur Deckung dieser Lasten nicht hinreicht.
Rechtsprechung zu § 801 ABGB
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2021-09-28
2016-07-19
2016-07-19
2015-07-07
2014-10-23
2011-07-26