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Europaius

§ 816 ABGB – Nachweis über die Erfüllung des letzten Willens Testamentsvollstrecker

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

Der Verstorbene kann letztwillig einen Vollstrecker seines letzten Willens ernennen. Übernimmt der Testamentsvollstrecker diese Aufgabe, so hat er entweder als Machthaber die Anordnungen des Verstorbenen selbst zu vollziehen oder deren Einhaltung zu überwachen und den säumigen Erben zur Vollziehung derselben zu veranlassen.

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Rechtsprechung zu § 816 ABGB

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1972-03-15

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.