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§ 848 ABGB – Persönliche Rechte und Schulden einer Gemeinschaft

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechzehntes Hauptstück – Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte · nichtamtliche Überschrift

Auch persönliche Rechte, die einem Dritten gegen eine Gemeinschaft zustehen, haben ungeachtet des erfolgten Austrittes ihre vorige Kraft. Ebenso kann derjenige, welcher an eine Gemeinschaft schuldig ist, die Zahlung nicht an einzelne Teilnehmer entrichten. Solche Schulden müssen an die ganze Gemeinschaft oder an jenen, der sie ordentlich vorstellt, abgetragen werden.

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Rechtsprechung zu § 848 ABGB

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2021-04-22
1986-04-30

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.