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§ 847 ABGB – Wirkung der Teilung auf Rechte Dritter

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechzehntes Hauptstück – Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte · nichtamtliche Überschrift

Die bloße Teilung was immer für eines gemeinschaftlichen Gutes kann einem Dritten nicht zum Nachteile gereichen; alle ihm zustehenden Pfand-, Servituts- und anderen dinglichen Rechte werden nach wie vor der Teilung ausgeübt. Trifft jedoch die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nur ein Teilstück, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 847 ABGB

5
2017-04-04
2013-03-14
2007-10-16
2007-10-16
1975-06-24

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.