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§ 89 ABGB – Persönliche Rechtswirkungen der Ehe

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte

Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gleich.

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Rechtsprechung zu § 89 ABGB

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2013-12-19
2009-04-29

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