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§ 46 ABGB – Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte

Nur bleibt dem Theile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.

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Rechtsprechung zu § 46 ABGB

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2024-02-01
2010-10-07
1993-09-21
1989-01-18
1982-03-31
1970-10-15
1969-03-26
1961-07-13

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.