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§ 90 ABGB – Pflichten der Ehegatten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 90 ABGB verpflichtet Ehegatten zu einer umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere zum gemeinsamen Wohnen, zu Treue, anständiger Begegnung und gegenseitigem Beistand. Zudem muss ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitwirken, sofern ihm das zumutbar ist, dies den Lebensverhältnissen der Ehegatten entspricht und nichts anderes vereinbart wurde. Außerdem hat jeder Ehegatte dem anderen bei der Obsorge für dessen Kinder angemessen beizustehen und ihn, soweit die Umstände es erfordern, in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
(2)Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.
(3)Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 90 ABGB

85
2026-06-08
2026-03-31
2026-03-06
2024-02-26
2023-03-01

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.