§ 90 ABGB – Pflichten der Ehegatten
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 90 ABGB verpflichtet Ehegatten zu einer umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere zum gemeinsamen Wohnen, zu Treue, anständiger Begegnung und gegenseitigem Beistand. Zudem muss ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitwirken, sofern ihm das zumutbar ist, dies den Lebensverhältnissen der Ehegatten entspricht und nichts anderes vereinbart wurde. Außerdem hat jeder Ehegatte dem anderen bei der Obsorge für dessen Kinder angemessen beizustehen und ihn, soweit die Umstände es erfordern, in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.