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§ 953 ABGB – Anfechtung von Schenkungen wegen Gläubigerverkürzung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Achtzehntes Hauptstück – Von Schenkungen · nichtamtliche Überschrift

Unter eben dieser (§. 952) Beschränkung können auch diejenigen Geschenke zurückgefordert werden, wodurch die zur Zeit der Schenkung schon vorhandenen Gläubiger verkürzt worden sind. Auf Gläubiger, deren Forderungen jünger sind, als die Schenkung, erstreckt sich dieses Recht nur dann, wenn der Beschenkte eines hinterlistigen Einverständnisses überwiesen werden kann.

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Rechtsprechung zu § 953 ABGB

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2001-06-28

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.