§ 950 ABGB – Verkürzung des schuldigen Unterhalts
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Achtzehntes Hauptstück – Von Schenkungen
Wer jemanden den Unterhalt zu reichen schuldig ist, kann dessen Recht durch Beschenkung eines Dritten nicht verletzen. Der auf solche Art Verkürzte ist befugt, den Beschenkten um die Ergänzung desjenigen zu belangen, was ihm der Schenkende nun nicht mehr zu leisten vermag. Bey mehrern Geschenknehmern ist die obige (§. 947) Vorschrift anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 950 ABGB
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2014-02-25
2005-07-14
2001-06-28
1992-06-26
1992-06-26
1992-06-26
1992-06-26
Verweise in dieser Vorschrift
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