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§ 986 ABGB – Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von dem Darleihensvertrage

(1)Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
(2)Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3)Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf.

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Rechtsprechung zu § 986 ABGB

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2022-07-14
1996-09-23
1949-11-19

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.