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§ 158 ArbVG – Sonstige Zuständigkeiten des Bundeseinigungsamtes

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

(1)Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen 1. zur Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5; zur Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 5,; 2. auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben; 3. nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie dieselben abzuändern oder aufzuheben; nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie dieselben abzuändern oder aufzuheben; 4. zur Festsetzung, Abänderung und Aufhebung von Lehrlingseinkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes; zur Festsetzung, Abänderung und Aufhebung von Lehrlingseinkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes; 5. einen Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingseinkommen zu führen.
(2)Gegen einen Bescheid des Bundeseinigungsamtes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

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Rechtsprechung zu § 158 ArbVG

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2016-01-05

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