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§ 159 ArbVG – Zuständigkeit der Schlichtungsstelle

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

In allen Angelegenheiten, in denen das Gesetz bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der Schlichtungsstelle zuläßt, hat diese zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entscheidung zu fällen.

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Rechtsprechung zu § 159 ArbVG

4
2022-01-17
2014-04-28
1987-02-25
1986-10-15

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.