Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 38 ArbVG – Aufgaben

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 38 ArbVG

3
2008-08-18
1986-09-16

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.