§ 38 ArbVG – Aufgaben
Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.
Rechtsprechung zu § 38 ArbVG
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2008-08-18
1986-09-16
Verweise auf diese Vorschrift
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