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§ 7 ArbVG – Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Für Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts, die den Vorschriften dieses Hauptstückes unterliegen, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören.

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Rechtsprechung zu § 7 ArbVG

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2026-04-01
2022-05-30
2013-09-04

Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.