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Europaius

§ 23 GmbHG – Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf große Gesellschaften

GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Organisatorische Bestimmungen › Zweiter Abschnitt – Die gesellschaftlichen Organe › Titel – Die Geschäftsführer · nichtamtliche Überschrift

Auf große Gesellschaften (§ 221 UGB) sind § 229 Abs. 4 bis 7 UGB und § 260 AktG sinngemäß anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 23 GmbHG

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Verweise auf diese Vorschrift

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